Die wichtigsten Gebühren vor dem Sozialgericht nach dem RVG
Vor dem Sozialgericht darf der Anwalt diverse Gebühren nach dem RVG abrechnen. Die Wichtigsten und deren Bedeutung finden Sie hier:
Rechtsanwaltsgebühren im Sozialgerichtsverfahren
Im Sozialgerichtsverfahren wird zwischen zwei verschiedenen Berechnungsformen
unterschieden. Im Regelfall wird nach
Betragsrahmengebühren abgerechnet, wenn Ansprüche durch
Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte
Menschen (§ 183 SGG) geltend gemacht werden. Das Gesetz
sieht also unabhängig vom Streitwert eine Spanne von Euro-Beträgen vor. Je nach Umfang
und Schwierigkeit der Sache, sowie Bedeutung für den Mandanten kann dann innerhalb
dieser Spanne die Anwaltsgebühr festgesetzt werden.
Streitwertabhängig werden die Anwaltskosten nur für die übrigen Beteiligten vor dem Sozialgericht berechnet.
Dazu gehören Fälle in denen es für den Arbeitgeber z. B. um die Beitragspflicht geht. Hier sind die Gebühren
streitwertabhängig abzurechnen.
Für den Laien wird die Abgrenzung deutlich, wenn Gerichtskosten vom Sozialgericht angefordert werden.
Diese fallen nur in den Streitigkeiten mit streitwertabhängiger Anwaltskostenberechnung an. Die Verfahren
mit Betragsrahmengebühr sind gerichtskostenfrei. Dort ist nur der Anwalt zu vergüten.
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Kosten der Beratung
Beratungsgebühren im Sozialrecht entstehen, wenn der Anwalt keinen Prozessauftrag erhalten hat
und auch nicht Dritten gegenüber tätig werden soll. Sie entstehen also nur für den Fall, dass eine
Beratung mit dem Mandanten oder eine gutachterliche Stellungnahme zu einem Rechtsproblem
erfolgen soll.
Seit dem 01.07.2006 gibt es für diese Form der anwaltlichen Tätigkeit keine Gebührenvorschriften
mehr. Diese Kosten sind frei aushandelbar. Der Anwalt soll hier auf den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung
hinarbeiten. Er muss dabei lediglich eine angemessene Vergütung aushandeln, die in einem Verhältnis
zu Aufwand und Haftung steht. Beratungen zu Mini-Preisen wird es daher auch in Zukunft nicht geben. Die
Vereinbarung kann nach Stundensätzen oder auch nach Pauschalhonoraren gehen. Es kann auch
eine bestimmte Gebühr abhängig vom Streitwert vereinbart werden.
Ohne eine Gebührenvereinbarung ist die Beratung jedoch noch immer nicht kostenlos. Vielmehr
sind die üblichen Kosten für eine solche Beratung zu zahlen. Was üblich ist, richtet sich nach Dauer
und Schwierigkeit der Beratung und auch der Bedeutung für den Mandanten.
Erstberatungsgebühr § 34 RVG
Die
Erstberatungsgebühr ist eigentlich keine eigene Gebühr. Auch bei der ersten Beratung
hat der Anwalt seine Gebühren nach dem RVG zu berechnen.
Bleibt es bei dieser ersten Beratung, so darf die Gebühr - wenn der Mandant
Verbraucher ist - also
nicht in seiner Eigenschaft als selbständiger Unternehmer auftritt - - jedoch 190,00 € (zzgl. Post und
Telekommunikationskosten und Mehrwertsteuer) also 249,90 € nicht übersteigen.
Allerdings dürfen die Parteien etwas anderes vereinbaren, die Erstberatungsgebühr also abbedingen.
Wird nach der ersten Beratung das Mandat übernommen oder ist der Mandant Unternehmer, so entfällt diese Höchstgrenze.
Einigungs- oder Erledigungsgebühr
gem. RVG VV Nr. 1005 ff.
Die
Einigungs- oder Erledigungsgebühr fällt an, wenn sich die Parteien eines Sozialrechtsstreites über die
gütliche Beilegung des Streites einigen. Ein gegenseitiges Nachgeben ist nicht mehr erforderlich. Allerdings
ist mehr als ein bloßes Anerkenntnis oder ein Verzicht notwendig.
Der Gebührenrahmen beträgt (in Klammern die Gebühren für Mandatserteilung bis 31.07.2013)
- bei vorgerichtlicher Einigung: 50,00 bis 640,00 € Regelgebühr: 300,00 € VV 1005, 2302 RVG-(40,00 bis 520,00 €- VV 1005 RVG)
- bei Einigung in erster Instanz 50,00 bis 550,00 - VV 1006, 3102 RVG (30,00 bis 350,00 €- VV 1006 RVG)
- bei Einigung in den weiteren Instanzen LSG: 60,00 bis 680,00 € - VV 1006, 3203 oder BSG 80,00 bis 880,00 € VV 1006, 3212 / (40,00 bis 460,00 € - VV 1007 RVG)
Die Einigungsgebühr entsteht erst dann, wenn der
Vergleich
wirksam wird. Dies ist gerade nicht der Fall, wenn der Vergleich widerrufen wird.
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Geschäftsgebühr
gem. RVG VV Nr. 2302 (bis 31.07.2013: 2400)
Die
Geschäftsgebühr entsteht in sozialrechtlichen Fällen, wenn der Anwalt den Auftrag erhält, für seinen Mandanten außergerichtlich
und auch gegenüber Dritten - insbesondere der Behörde - tätig zu werden. Der Gebührenrahmen beträgt hier - 50,00 bis 640,00 €.
Bei den Gebühren ist zwischen Antragsverfahren und Widerspruchsverfahren zu unterschieden. Seit dem 01.08.2013 fallen in beiden Verfahren - also für die Beantragung eines
Verwaltungsaktes und auch für die Vertretung im Widerspruchsverfahren - gesondert Geschäftsgebühren an. Die Geschäftsgebühr aus dem Antragsverfahren wird allerdings hälftig - maximal bis zu einem Betrag von 175,00 € - auf die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens angerechnet. (Vorbemerkung 2.3 Abs. 4)
Bis zum 31.07.2013 erhielt der Anwalt, der nur
ein einem der beiden Verfahren tätig wurde, eine Gebühr nach 2400 VV RVG. Der Rahmen betrug hier 40,00 bis 520,00 €. Bei einfachen Angelegenheiten maximal 240,00 € als Regelgebühr.
War der Anwalt sowohl im Antragsverfahren, als auch im Widerspruchsverfahren tätig, konnte er für das Antragsverfahren die Gebühr nach 2400 VV RVG und für das Widerspruchsverfahren zusätzlich die Gebühr nach 2401 VV RVG berechnen.
Der Betragsrahmen betrug hier 40,00 bis 260,00 €. In einfachen Fällen betrug hier die Regelgebühr 120,00 €.
Wie hoch der Anwalt innerhalb des Gebührenrahmens seine Kosten festsetzen darf, hängt von der Schwierigkeit des Falles ab.
Die Prüfung von Gutachten oder die Vernehmung von Zeugen ermöglicht eine Erhöhung der Gebühren. Ist nur eine Rechtsfrage
zu klären, vermindern sich die Gebühren innerhalb des Rahmens.
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Verfahrensgebühr gem. RVG VV Nr. 3102 (bis 31.07.2013 auch 3103)
Für die Vertretung in einem Klageverfahren (auch einstweilige Verfügung) vor dem Sozialgericht fällt eine Verfahrensgebühr an.
Diese entsteht, wenn
sich der Anwalt bei Gericht bestellt, also einen Schriftsatz einreicht, in dem er anzeigt, seinen Mandanten zu vertreten.
Wie hoch die Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens ist, ist von der Schwierigkeit, der Bedeutung und dem Umfang
des Falles abhängig.
Die Höhe der Gebühr hängt hier davon ab, ob der Anwalt erstmalig im Klageverfahren tätig geworden ist, oder ob er schon
außergerichtlich (also bei der Beantragung des Verwaltungsaktes oder im Widerspruchsverfahren) tätig geworden ist.
Bei erstmaliger Vertretung des Mandanten im Klageverfahren fällt die Gebühr 3102 VV RVG mit einem
Rahmen von 50,00 bis 550,00 € ( bis 31.07.2013 40,00 bis 460,00 €) an. Ist der Anwalt bereits außergerichtlich tätig geworden betrug der Gebührenrahmen für Aufträge bis zum 31.07.2014 nach 3103 VV RVG lediglich 20,00 bis 320,00 €. Seit dem 01.08.2013 erfolgt eine Anrechnung der Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr in Höhe einer hälftigen Geschäftsgebühr - maximal 175,00 € (VV Vorbemerkung Nr. (4)).
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Terminsgebühr gem. RVG VV Nr. 3106, 3205, 3213
Für die Teilnahme des Anwalts an einem Gerichtstermin (Verhandlung, Erörterung oder Beweisaufnahme) vor
dem Sozialgericht entsteht eine Terminsgebühr.
Diese Gebühr entsteht auch, wenn der Anwalt einen Termin mit dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen
hat oder mit der Gegenseite eine Besprechung (auch telefonisch) zur Vermeidung des Gerichtsverfahrens durchführt.
Der Gebührenrahmen bei der Terminsgebühr beträgt 50,00 bis 510,00 € (bis zum 31.07.2013 20,00 bis 380,00 €); in Revisionssachen sogar 80,00 bis 830,00 €.
Eine
Terminsgebühr entsteht auch ohne mündliche Verhandlung, wenn in einem Verfahren die mündliche
.Verhandlung zwar vorgeschrieben ist, aber im Einverständnis mit den Parteien auch ohne mündliche .
Verhandlung oder durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder wenn das Verfahren durch ein Anerkenntnis endet.
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Erhöhung der Gebühren RVG VV Nr. 1008
Vertritt der Anwalt in einer sozialrechtlichen Angelegenheit in ein und derselben Sache
mehrere Mandanten,
so entstehen die Gebühren nicht für jeden Beteiligten einzeln und in voller Höhe.
Der Rechtsanwalt kann jedoch
- die Verfahrens-,
- die Geschäftsgebühr
für jeden zusätzlichen Mandanten erhöhen. Die Erhöhung erfolgt so, dass sowohl die untere, als auch die
obere Rahmengebühr um 30 % erhöht wird. Innerhalb dieses neuen Rahmens werden dann die Gebühren festgesetzt.
Die gesamte Erhöhung darf maximal doppelt so hoch sein, wie die jeweilige Rahmengebühr. Die Gebühr ist bei 5
Mandanten damit genauso hoch, wie bei 13 Mandanten.
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